ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN
Kran + Transport 2020
(Stand 16.11.2020)

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I. ALLGEMEINER TEIL
Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten

1.1. Anwendungs-/Geltungsbereich
Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF, MÜ/WA, jeweils in der neuesten Fassung [n. F.]).

1.2. Wesentliche Vertragspflichten
Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 bis 4 dieser Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den Ziffern 18 bis 22 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.

2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht:
2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den
Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung
von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges, und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

3. Transportleistungen
Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer – außer bei Seefracht – nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.

4. Grobmontagen und -demontagen, sonstige Zusatzleistungen
4.1. Grobmontagen und -demontagen
Diese sind, sofern vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das
Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen
(Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils  n.F.
4.2. Zusatzleistungen
Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen
Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle
verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von
Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.

5. Einsatzstellenbesichtigung
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und
Entladeort, Kranstandplatz, sollen von den Parteien protokolliert werden.
6. Auflösende Bedingungen des Vertrages – öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und
Genehmigungen
Die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen
Straßenverkehr bedarf der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO und gegebenenfalls weiterer Sondernutzungsgenehmigungen nach Straßen- und Wegerecht sowie anderer notwendiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind auflösend bedingt und enden, sofern die Erlaubnis oder Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt wird. Vergütungsansprüche für die bis dahin erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.

7. Verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen
Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene
Unternehmen etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz
behördlich verfügt werden, stehen die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge auch unter
der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der
rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach
den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über
solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den
Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt:
„Verkehrslenkende Maßnahmen“ jeweils n. F.
8. Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträgers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen und/oder Verkehrsträger zur Erfüllung der
vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Vertragsbeendigung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag
zu lösen, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten
oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur
Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder
Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind.
Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei
Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
10. Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedingte
Unterbrechungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder
Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder
wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar
waren.
Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.
11. Umfang der Leistung
Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder
Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer
schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber
hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder
nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des
Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges
Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers.
Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie
z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.
II. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt
Krangestellung
12. Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer schuldet die Überlassung eines für den Auftrag geeigneten Hebezeuges, das
nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik und des
Arbeitsschutzes geprüft sowie betriebsbereit ist. Der Auftragnehmer schuldet weder das Anschlagen
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der Last noch die Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z. B. Anschlagketten, -seile,
Hebebänder, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Für das überlassene Personal
haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ist der Auftragnehmer
nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zu machenden Angaben, insbesondere zu Gewicht, Maßen,
Mengen und sonstigen relevanten Besonderheiten der zu befördernden Lasten, nachzuprüfen oder
zu ergänzen.
12.1. Haftungsausschluss
Eine Haftung, insbesondere für die nicht rechtzeitige Gestellung, ist ausgeschlossen bei höherer
Gewalt, Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Akten, Streik und Aussperrung, Blockaden von
Beförderungswegen, witterungsbedingten Umständen, Straßensperrung sowie sonstigen
unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen.
12.2. Haftungsbegrenzung
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist
die Haftung des Auftragnehmers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Gestellung, begrenzt auf die
bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
von Personen.
2. Abschnitt
Kranarbeit und Transportleistungen
13. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden
Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik
ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Auswahl von Transportmittel, Hebezeug und Personal
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die
betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen geprüft sind, zum Einsatz zu
bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, insbesondere geeignetes
Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw.
des Hebezeuges vertraut ist, einzusetzen.
15. Haftung des Auftragnehmers
15.1. Grundregelung
Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung
des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten
Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm
des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm
Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem,
welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit
maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei
Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers
Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für
Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem
Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis
unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende
Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen
Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung
Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als
Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der
Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch
nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen
wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
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15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen
Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2
CMNI auch nicht, wenn der Schaden
− durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen
im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung
oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes
verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz
3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird
in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein
begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde;
− durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass
nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des
Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten
oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde,
− auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder
gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz
Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen
Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt:
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist
die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
von Personen.
16. Höherwertdeklaration
Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung
eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten
einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen.
17. Versicherung des Gutes
17.1. Verlangen nach Güterversicherung
Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher
schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren
vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.
17.2. Besondere Regelungen bei Güterversicherung
Durch die Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht
die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der
Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3. Vereinbarung üblicher Versicherungsbedingungen
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem
Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen auf Kosten des Auftraggebers.
3. Abschnitt
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers und Mitwirkung des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose
Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und
während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu
behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur
Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und
besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials) sowie im Falle von
Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben. Der Auftraggeber schuldet
das Anschlagen der Last und stellt die geeigneten Anschlagmittel, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
Insbesondere hat der Auftraggeber umfassend sein Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte
Informationen (nebst Unterlagen und Dokumenten) schriftlich weiterzugeben.
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Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden
Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer hat, soweit erforderlich, über die in Ziffer 11 geregelten Informationspflichten
hinaus den Auftraggeber zu unterstützen und dazu die in den nachfolgenden Ziffern geregelten
einzelnen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
19. Besondere Pflichten betreffend Zufahrten
Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den
Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines
fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden
Verkehrssicherungspflicht.
20. Besondere Pflichten bezüglich Bodenverhältnissen, Zuwegungen, Kranarbeitsplatz,
Einsatzstelle
20.1. Bodenverhältnisse am Einsatzort und Zuwegungen
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der
Einsatzstelle sowie den Zuwegungen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine
ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Hierbei hat der
Auftragnehmer mitzuwirken und die in Ziffer 11 geregelten Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
20.2. Hinweis auf besondere Risiken
Der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und diese entweder selbst zu
beseitigen oder beseitigen zu lassen, soweit sie aus der Sphäre des Auftraggebers stammen.
Insbesondere hat der Auftraggeber die Angaben zu machen, die notwendig sind, damit der
Auftragnehmer die besonderen Erfordernisse hinreichend beurteilen kann.
20.3. Bodenbeschaffenheit
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw.
an der Einsatzstelle sowie an den Zuwegungen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen
Beanspruchungen gewachsen sind. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer auch Hinweise zu
Möglichkeiten der Bodenuntersuchung bei unbekannter Bodenbeschaffenheit sowie Hinweise zur
Ermöglichung der Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Betrieb zu geben. Der Auftragnehmer hat
auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die ihm als Betreiber typischerweise bekannt sind,
soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.
20.4. Baufeld
Hinsichtlich der Einsatzstelle und Zuwegung hat der Auftraggeber, soweit nötig, in Abhängigkeit
insbesondere von den mitgeteilten Rad-, Ketten- und Stützdrücken, das mögliche Baufeld in einem
geeigneten Umfang herzustellen. Sofern der Auftragnehmer vom vereinbarten, angewiesenen oder
erkennbaren Baufeld abweichende Stellplätze nutzen will, hat er den Auftraggeber insoweit
hinzuzuziehen und die Geeignetheit im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber festzustellen.
20.5. Schächte, Hohlräume oder andere nicht erkennbare Hindernisse
Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte,
Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an
der Einsatzstelle oder den Zuwegungen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das
Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und
sonstigen Hohlräumen oder auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und
Betriebssicherheit der Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten,
hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich auf typische, in der
konkreten Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte oder Hohlräume bei öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher Hinweise bedarf oder diesbezüglich
ausdrücklich fragt. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder
Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B.
Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat auch
hierbei die ihm als Betreiber möglichen Hinweise, z. B. auf ihm bekannte typische und besondere
Risiken, zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind.
20.6. Angaben des Auftraggebers
Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben des
Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur
Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt eine offensichtliche
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Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass
Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen.
21. Weisungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm
eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art
und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Haftung des Auftraggebers
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine
Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für
jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414 Absatz 2 HGB bleibt hiervon
unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des
Auftraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme
des Auftragnehmers nach dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich-
rechtlichen, nationalen oder internationalen Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im
Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon
unberührt.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
23. Regelungen zu Vergütung inklusive Rechnungsstellung, Aufrechnung / Zurückbehaltung,
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers
23.1. Grundlagen der Vergütung
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere für Gebühren und Kosten für
behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche
Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, z. B. für Polizeibegleitung, für
Verwaltungshelfer, für zivile Begleitung, und sonstige Kosten für behördlich angeordnete
Sicherheitsvorkehrungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages unverzüglich nach
Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.
23.2. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen
Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige
Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim
Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.
23.3. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in den
Ziffern 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein
Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen
Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Frachtführer-
bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus.
Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem
Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB.
Der Auftragnehmer darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit
dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des
Auftragnehmers gefährdet.
An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem
Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche.
Der Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem
Auftragnehmer ein hinsichtlich der Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel, z. B. eine
selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte.
24. Deutsches Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist
ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge
unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Regelungen zur Schriftform
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Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und
jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

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